Insolvenzbekanntmachung
Hill Autolackierungen UG
Hagen am Teutoburger Wald
Das Amtsgericht Osnabrück hat zur Hill Autolackierungen UG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.03.2026, Aktenzeichen 62 IN 45/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Osnabrück
- Aktenzeichen
- 62 IN 45/25
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 214770
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 25.03.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 1.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- ist die Durchführung von Autolackierungen und Karosseriearbeiten sowie das Aufbereiten von Autos.
Veröffentlichungstext
62 IN 45/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hill Autolackierungen UG, Höhenweg 17, 49170 Hagen am Teutoburger Wald (AG Osnabrück, HRB 214770), vertr. d.: Alexander Hill, Am Ellenberg 22A, 49170 Hagen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Dienstag, 14.04.2026, 14:00 Uhr, Saal 4, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
Genehmigung zur Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens und der immateriellen Vermögensgegenstände der Hill Autolackierungen UG (haftungsbeschränkt) (Assets) zu einem Gesamtkaufpreis von 3.000,00 € gem. Unternehmenskaufvertrag vom 30.01.2026.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 24.03.2026
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Dienstag, 14.04.2026, 14:00 Uhr, Saal 4, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
Genehmigung zur Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens und der immateriellen Vermögensgegenstände der Hill Autolackierungen UG (haftungsbeschränkt) (Assets) zu einem Gesamtkaufpreis von 3.000,00 € gem. Unternehmenskaufvertrag vom 30.01.2026.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 24.03.2026