Sicherungsmaßnahme
HG Beteiligung GmbH
Mönchengladbach
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur HG Beteiligung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.03.2026, Aktenzeichen 20 IN 7/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 20 IN 7/26
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 21164
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Steffen Reusch
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 20 IN 7/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 21164 eingetragenen HG Beteiligung GmbH, Hocksteiner Weg 30, 41189 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mohammad Nemati,
ist am 05.03.2026, um 08:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Steffen Reusch, Georg-Glock-Straße 8, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
20 IN 7/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 05.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 21164 eingetragenen HG Beteiligung GmbH, Hocksteiner Weg 30, 41189 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mohammad Nemati,
ist am 05.03.2026, um 08:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Steffen Reusch, Georg-Glock-Straße 8, 40474 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
20 IN 7/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 05.03.2026