Insolvenzbekanntmachung
HFW - Heim & Familie Wohnbau GmbH
Gera
Das Amtsgericht Gera hat zur HFW - Heim & Familie Wohnbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2026, Aktenzeichen 8 IN 175/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gera
- Aktenzeichen
- 8 IN 175/25
- Registerbezug
- Jena, HRB 209378
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 24.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
8 IN 175/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HFW - Heim & Familie Wohnbau GmbH, Bahnhofsplatz 15, 07545 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Kuck
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 209378
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Es wird eine Gläubigerversammlung anberaumt auf
Mittwoch, 21.10.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, 07545 Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, Amtsgericht Gera
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zu folgenden Tagesordnungspunkten:
1. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, durch Zahlung eines Betrages von 150.000,00 € zu Gunsten der Insolvenzmasse, Anfechtungsansprüche gegenüber einer nahestehenden Person (§ 138 InsO), aus den notariell abgeschlossenen Grundstückskaufverträgen des Notars Roos/Gera vom 18.07.2024 (UVZ-Nr. 827/2024), vom 18.07.2024 (UVZ-Nr. 828/2024), vom 01.10.2024 (UVZ-Nr. 1104/2024), vom 19.12.2024 (UVZ-Nr. 1583/2025), vergleichsweise abzugelten.
2. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Freigabe der Grundstücke Coryllishöhe, eingetragen in den Grundbüchern von Ernsee Blatt 400, Milbitz Blatt 229 und Rubitz Blatt 268, zu erklären.
3. Hilfsweise für den Fall, dass dem Beschluss zu Ziffer 2. durch die Gläubigerversammlung nicht zugestimmt wird, wird der Insolvenzverwalter beauftragt, die Ansprüche auf Löschung der eingetragenen Grundschulden in den unter Ziffer 2 genannten Grundbüchern durch Führung der entsprechenden Prozesse gegen die Grundschuldgläubiger gerichtlich durchzusetzen.
Hinweise:
Der Antrag des Verwalters nebst den begründenden Unterlagen liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes aus.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Zur Teilnahme und Stimmberechtigung in diesem Termin müssen sich natürliche Personen durch ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) und Vertreter juristischer Personen zusätzlich durch einen aktuellen Handelsregisterauszug legitimieren. Gleiches gilt für Bevollmächtigte unter Vorlage der Vollmacht im Original.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 23.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HFW - Heim & Familie Wohnbau GmbH, Bahnhofsplatz 15, 07545 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Kuck
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 209378
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Es wird eine Gläubigerversammlung anberaumt auf
Mittwoch, 21.10.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, 07545 Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, Amtsgericht Gera
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zu folgenden Tagesordnungspunkten:
1. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, durch Zahlung eines Betrages von 150.000,00 € zu Gunsten der Insolvenzmasse, Anfechtungsansprüche gegenüber einer nahestehenden Person (§ 138 InsO), aus den notariell abgeschlossenen Grundstückskaufverträgen des Notars Roos/Gera vom 18.07.2024 (UVZ-Nr. 827/2024), vom 18.07.2024 (UVZ-Nr. 828/2024), vom 01.10.2024 (UVZ-Nr. 1104/2024), vom 19.12.2024 (UVZ-Nr. 1583/2025), vergleichsweise abzugelten.
2. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Freigabe der Grundstücke Coryllishöhe, eingetragen in den Grundbüchern von Ernsee Blatt 400, Milbitz Blatt 229 und Rubitz Blatt 268, zu erklären.
3. Hilfsweise für den Fall, dass dem Beschluss zu Ziffer 2. durch die Gläubigerversammlung nicht zugestimmt wird, wird der Insolvenzverwalter beauftragt, die Ansprüche auf Löschung der eingetragenen Grundschulden in den unter Ziffer 2 genannten Grundbüchern durch Führung der entsprechenden Prozesse gegen die Grundschuldgläubiger gerichtlich durchzusetzen.
Hinweise:
Der Antrag des Verwalters nebst den begründenden Unterlagen liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes aus.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Zur Teilnahme und Stimmberechtigung in diesem Termin müssen sich natürliche Personen durch ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) und Vertreter juristischer Personen zusätzlich durch einen aktuellen Handelsregisterauszug legitimieren. Gleiches gilt für Bevollmächtigte unter Vorlage der Vollmacht im Original.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 23.09.2026