Vergütungsfestsetzung

Herrmann und Kraemer GmbH

Garmisch-Partenkirchen

Das Amtsgericht Weilheim i. OB hat zur Herrmann und Kraemer GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.11.2026, Aktenzeichen 2 IN 259/14.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Weilheim i. OB
Aktenzeichen
2 IN 259/14
Registerbezug
Berlin, HRB 137305
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
02.11.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2011
Stammkapital
120.000 EUR (laut Handelsregister)

Veröffentlichungstext

2 IN 259/14

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Herrmann und Kraemer GmbH, Zur Maximilianshöhe 6, 82467 Garmisch-Partenkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Richstein Peter und Urban Steffen
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRB 137305
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 495.787,12 EUR zzgl. Steuererstattungen von 16.076,93 EUR und 8.761,95 EUR, gesamt also 457.962,60 EUR auszugehen.Für eine bis zu drei Monaten andauernde Fortführung eines mittelgroßen Unternehmens halten Literatur und Rechtsprechung einen Zuschlag für angemessen: Angesichts der konkret entfalteten Tätigkeiten ist hier einen Zuschlag iHv 50 % für angemessen. Nach Vergleichsrechnung verbleibt hierfür ein Zuschlag in Höhe von 45,97 %.Für die zeitintensiven Bemühungen im Zusammenhang mit einer möglichen Sanierungslösung wird ein Zuschlag iHv 15 % geltend gemacht. Die Ermittlung der Ansprüche gg. N. GmbH fiel in den Rahmen einer Sonderaufgabe. Die Ermittlung dieses Anfechtungsanspruches war aufgrund der Komplexität als erhebliche Abweichung von einem Normalfall und damit als Sonderaufgabe zu sehen. Für die Aufbereitung der Ansprüche und außergerichtlichen Geltendmachung, der Vorbereitung der entsprechenden Rechtsstreite (die Tätigkeiten im Rahmen der eigentlichen Führung der Rechtsstreite soll unberücksichtigt bleiben, da diese Tätigkeiten delegiert wurden) wird ein Zuschlag iHv von 35 % als angemessen erachtet. Der Verwalter wurde bei der Aufbereitung der Haftungsansprüche durch die WODAN AG unterstützt. Dies wird vergütungsmindernd in Form eines Abschlages iHv 5 % berücksichtigt; ein Gesamtzuschlag hierfür somit 30 %. Nach Vergleichsrechnung verbleibt hierfür ein Zuschlag in Höhe von 13,97 %.Im eröffneten Insolvenzverfahren waren zahlreiche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeitnehmern durchzuführen. Nachdem der Betrieb nicht fortgesetzt werden konnte, musste allen Arbeitnehmern gekündigt werden; hierzu war der Betriebsrat anzuhören. Im Anschluss hieran wurde die Massenentlassungsanzeige gefertigt und der Arbeitsagentur zur Genehmigung übersandt. Nachdem die Arbeitsagentur ihre Zustimmung zu den Kündigungen erteilt hatte, wurden die Kündigungen an die Mitarbeiter versandt und den formgerechten Zugang kontrolliert. Sechs Mitarbeiter haben daraufhin Kündigungsschutzklage erhoben. Diesen wurde entgegengetreten. Die elektronische Akte enthält zum Thema Arbeitnehmer rund 800 Dokumente. Für die vorgenommenen Tätigkeiten wird ein Zuschlag iHv 30 % beantragt.Ein Abschlag von 5 % für die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung ist berücksichtigt.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Gesamterhöhung des Regelsatzes um 105 %, der als solches im Wege der Gesamtschau gerechtfertigt erscheint..
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.11.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 105 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 30.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Schlusstermin
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
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