Sicherungsmaßnahme
Hermann Gäsing GmbH
Bielefeld
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Hermann Gäsing GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.02.2025, Aktenzeichen 43 IN 116/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 116/25
- Registerbezug
- Bielefeld, HRB 35700
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.02.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Yorck Tilman Streitbörger
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 116/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Hermann Gäsing GmbH, Lechtermannshof 15, 33739 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Hildegard Gäsing, Amtsstraße 21, 33739 Bielefeld
ist am 07.02.2025, um 09:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 116/25
Amtsgericht Bielefeld, 07.02.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Hermann Gäsing GmbH, Lechtermannshof 15, 33739 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Hildegard Gäsing, Amtsstraße 21, 33739 Bielefeld
ist am 07.02.2025, um 09:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 116/25
Amtsgericht Bielefeld, 07.02.2025