Abweisung mangels Masse

Herbst EDV-Beratung GmbH

Kurtscheid

Das Amtsgericht Neuwied hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der Herbst EDV-Beratung GmbH mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 06.07.2026, Aktenzeichen 21 IN 156/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Neuwied
Aktenzeichen
21 IN 156/25
Registerbezug
Montabaur, HRB 12651
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
06.07.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

21 IN 156/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Herbst EDV-Beratung GmbH, Tannenstraße 17, 56581 Kurtscheid (AG Montabaur, HRB 12651), vertr. d.: Helmut Herbst, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 15.10.2025 sind am 03.07.2026 aufgehoben worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Neuwied eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Neuwied an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Neuwied, 03.07.2026

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Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Abweisung mangels Masse
  3. Sicherungsmaßnahme