Forderungsprüfung

Helmut Janssen Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft

Reutlingen

Das Amtsgericht Tübingen hat zur Helmut Janssen Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.04.2025, Aktenzeichen 12 IN 389/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Tübingen
Aktenzeichen
12 IN 389/24
Registerbezug
Stuttgart, HRA 351767
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
11.04.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

12 IN 389/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Helmut Janssen Garten- und Landschaftsbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Janssen GmbH, Carl-Zeiss-Straße 49 - 51, 72770 Reutlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Bayer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 351767
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 1200/2024/mu /pr

1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler
Caspar-David-Friedrich-Straße 6, 01219 Dresden
Telefon: 0351 4778231
Telefax: 0351 4778244
Email: Scheffler@tiefenbacher.de

2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Häring als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Janssen GmbH angemeldeten Forderung Tabelle Nr. 17 gemäß §§ 128 HGB, 93 InsO.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 09.04.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten