Eröffnung des Verfahrens
Helmdach Transport GmbH
Lübeck
Das Amtsgericht Lübeck hat über das Vermögen der Helmdach Transport GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 19.06.2017, Aktenzeichen 53a IN 291/16.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lübeck
- Aktenzeichen
- 53a IN 291/16
- Registerbezug
- Lübeck, HRB 9915 HL
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 19.06.2017
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Lübeck
53a IN 291/16
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Helmdach Transport GmbH (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 9915 HL),
Niels-Bohr-Ring 10, 23568 Lübeck, eingetragener Sitz: Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Helmdach,
- im Folgendem Schuldner genannt -
wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, 19.06.2017, 13:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Peer Möller, Werftstraße 9, 23730 Neustadt/Holstein
- im Folgendem Insolvenzverwalter genannt -
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.07.2017 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr
an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen, auch
soweit es die Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger und Schuldner des
Schuldners betrifft.
Eine Gläubigerversammlung wird nicht einberufen, weil die Vermögensverhältnisse
des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der
Verbindlichkeiten gering sind (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Die
Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab
dem 01.08.2017 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts Lübeck, Jerusalemsberg 8, 23568 Lübeck, Zimmer 204
niedergelegt. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO),
ist der 15.08.2017. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch,
mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Der schriftliche Prüfungstermin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
die Person des Insolvenzverwalters,
die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163 InsO),
die Anfechtung von Rechtshandlungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung i.S.v. § 160 InsO als erteilt
gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner, soweit er beschwert ist, das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige
Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck,
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Lübeck eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der
Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Lübeck, 19.06.2017
Amtsgericht Lübeck, Abt. 53
53a IN 291/16
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Helmdach Transport GmbH (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 9915 HL),
Niels-Bohr-Ring 10, 23568 Lübeck, eingetragener Sitz: Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführerin Cornelia Helmdach,
- im Folgendem Schuldner genannt -
wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, 19.06.2017, 13:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Peer Möller, Werftstraße 9, 23730 Neustadt/Holstein
- im Folgendem Insolvenzverwalter genannt -
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.07.2017 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr
an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen, auch
soweit es die Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger und Schuldner des
Schuldners betrifft.
Eine Gläubigerversammlung wird nicht einberufen, weil die Vermögensverhältnisse
des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der
Verbindlichkeiten gering sind (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Die
Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab
dem 01.08.2017 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts Lübeck, Jerusalemsberg 8, 23568 Lübeck, Zimmer 204
niedergelegt. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO),
ist der 15.08.2017. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch,
mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Der schriftliche Prüfungstermin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
die Person des Insolvenzverwalters,
die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163 InsO),
die Anfechtung von Rechtshandlungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung i.S.v. § 160 InsO als erteilt
gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner, soweit er beschwert ist, das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige
Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck,
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Lübeck eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der
Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Lübeck, 19.06.2017
Amtsgericht Lübeck, Abt. 53