Sicherungsmaßnahme
Hellenthal UG (haftungsbeschränkt)
Elsdorf
Das Amtsgericht Köln hat zur Hellenthal UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.02.2020, Aktenzeichen 70c IN 127/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70c IN 127/19
- Registerbezug
- Köln, HRB HRB 69347
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.02.2020
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Volker Quinkert
- Im Handelsregister seit
- 2010
- Stammkapital
- 500 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Überführung, Herrichtung, Aufbahrung und Beerdigung von Verstorbenen, Thanatologie, Natursteinarbeiten (z. B. Grabmale, Innen- und Außentreppe, Küchenarbeitsplatten, Natursteinböden und Fensterbänke).
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 127/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 69347 eingetragenen Hellenthal
UG (haftungsbeschränkt), Valentin-Pfeifer-Str. 26, 50126 Bergheim, frühere
Anschrift: Mittelstraße 42, 50189 Elsdorf, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Marika Turcsi, Elsdorf
Geschäftszweig: Überführung, Herrichtung, Aufbahrung und Beerdigung von
Verstorbenen, Thanatologie, Natursteinarbeiten /z. B. Grabmale, Innen- und
Außentreppe, usw.
ist am 06.02.2020, um 16:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Volker Quinkert, Auf dem
Berlich 24, 50667 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 127/19
Amtsgericht Köln, 06.02.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 69347 eingetragenen Hellenthal
UG (haftungsbeschränkt), Valentin-Pfeifer-Str. 26, 50126 Bergheim, frühere
Anschrift: Mittelstraße 42, 50189 Elsdorf, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Marika Turcsi, Elsdorf
Geschäftszweig: Überführung, Herrichtung, Aufbahrung und Beerdigung von
Verstorbenen, Thanatologie, Natursteinarbeiten /z. B. Grabmale, Innen- und
Außentreppe, usw.
ist am 06.02.2020, um 16:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Volker Quinkert, Auf dem
Berlich 24, 50667 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 127/19
Amtsgericht Köln, 06.02.2020