Eröffnung des Verfahrens
HeiterBlick Straßenbahnen GmbH
Leipzig
Das Amtsgericht Leipzig hat über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 29.10.2026, Aktenzeichen 401 IN 661/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Leipzig
- Aktenzeichen
- 401 IN 661/25
- Registerbezug
- Berlin, HRB 161873 B
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 29.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- wurde die Vergütung des Sachwalters am 28.10.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Der Vorschussbetrag in Höhe von ... EUR (netto) ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Sachwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von ... EUR aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Auszug aus den Gründen:
Das Verfahren wurde am 01.07.2025 eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet.
... als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 01.07.2025 zum Sachwalter bestellt. Das Verfahren wurde mit Wirkung zum 21.08.2026 gemäß § 258 InsO aufgehoben. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.06.2026 sowie der ergänzende Antrag vom 18.09.2026 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 274 Abs. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 10 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf den sich Schlussrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, wie vorliegend, ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
Im vorliegenden Verfahren ist als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von ... EUR zugrunde zu legen. Auf die Darlegungen des Sachwalters zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage wird vollumfänglich Bezug genommen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von ... EUR. Für den Sachverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 12 InsVV hiervon 60 Prozent, mithin ... EUR.
Damit wäre die Tätigkeit eines Sachwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Der Sachwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von ... Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Sachwalters in seinem Antrag vom 26.06.2026 Bezug genommen.
Es wurde die Regelvergütung mit Zuschlägen festgesetzt. Zuschläge wurden gewährt für Betriebsfortführung, komplexe Konzernverflechtungen und organisatorische Verstrickungen, komplexe Rechtsverhältnisse, schwierige Rechtsfragen, Sanierungsmaßnahmen, Investorenprozess, Insolvenzplan und Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV für ... Monate in Höhe von maximal ... € monatlich festgesetzt, mithin ... EUR.
Beantragt als Auslage sind zusätzlich die Ausgaben für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Sachwalters.
Belegt wurde eine Versicherungsprämie als Jahresbeitrag in Höhe von .... € nebst Versicherungssteuer von 19 % (... €), insgesamt somit ... € (netto).
Die Auslagenerstattung richtet sich nach §§ 10, 4 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV. Die Abgrenzungswerte gemäß § 4 Abs. 3 InsVV sind überschritten. Die Auslage ist somit als erstattungsfähig festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, §§ 10, 7 InsVV.
Von der Bekanntmachung konkreter Zahlen (Festsetzungsbeträge, Teilungsmasse, Höhe der Zuschläge) wird im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO abgesehen. Gleiches gilt für weitere Firmendaten aus der Beschlussbegründung aus Datenschutzgründen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- wurde die Vergütung des Sachwalters am 28.10.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Der Vorschussbetrag in Höhe von ... EUR (netto) ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Sachwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von ... EUR aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Auszug aus den Gründen:
Das Verfahren wurde am 01.07.2025 eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet.
... als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 01.07.2025 zum Sachwalter bestellt. Das Verfahren wurde mit Wirkung zum 21.08.2026 gemäß § 258 InsO aufgehoben. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.06.2026 sowie der ergänzende Antrag vom 18.09.2026 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 274 Abs. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 10 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf den sich Schlussrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, wie vorliegend, ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
Im vorliegenden Verfahren ist als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von ... EUR zugrunde zu legen. Auf die Darlegungen des Sachwalters zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage wird vollumfänglich Bezug genommen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von ... EUR. Für den Sachverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 12 InsVV hiervon 60 Prozent, mithin ... EUR.
Damit wäre die Tätigkeit eines Sachwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Der Sachwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von ... Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Sachwalters in seinem Antrag vom 26.06.2026 Bezug genommen.
Es wurde die Regelvergütung mit Zuschlägen festgesetzt. Zuschläge wurden gewährt für Betriebsfortführung, komplexe Konzernverflechtungen und organisatorische Verstrickungen, komplexe Rechtsverhältnisse, schwierige Rechtsfragen, Sanierungsmaßnahmen, Investorenprozess, Insolvenzplan und Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV für ... Monate in Höhe von maximal ... € monatlich festgesetzt, mithin ... EUR.
Beantragt als Auslage sind zusätzlich die Ausgaben für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Sachwalters.
Belegt wurde eine Versicherungsprämie als Jahresbeitrag in Höhe von .... € nebst Versicherungssteuer von 19 % (... €), insgesamt somit ... € (netto).
Die Auslagenerstattung richtet sich nach §§ 10, 4 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV. Die Abgrenzungswerte gemäß § 4 Abs. 3 InsVV sind überschritten. Die Auslage ist somit als erstattungsfähig festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, §§ 10, 7 InsVV.
Von der Bekanntmachung konkreter Zahlen (Festsetzungsbeträge, Teilungsmasse, Höhe der Zuschläge) wird im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO abgesehen. Gleiches gilt für weitere Firmendaten aus der Beschlussbegründung aus Datenschutzgründen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.