Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

HEINRICHS + Co GmbH MASCHINEN-AUTOMATION-ANLAGENBAU

Ingelheim

Das Amtsgericht Bingen am Rhein hat zur HEINRICHS + Co GmbH MASCHINEN-AUTOMATION-ANLAGENBAU eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.06.2024, Aktenzeichen 4 IN 69/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bingen am Rhein
Aktenzeichen
4 IN 69/23
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 22701
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
25.06.2024
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2018
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Konstruktion, der Bau und der Vertrieb von Sondermaschinen und Anlagen aller Art.

Veröffentlichungstext

4 IN 69/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HEINRICHS + Co GmbH MASCHINEN-AUTOMATION-ANLAGENBAU, vertr. d. d. GF Herrn Frank Lehmann, Vorderer Böhl 37, 55218 Ingelheim (AG Bad Kreuznach, HRB 22701), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 27,5 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 10.05.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Diese Bruchteilsvergütung kann nach den ganz besonderen Umständen des Einzelfalls mit ungekürzten Zu- oder Abschlägen festgesetzt werden (§ 3 InsVV).
Maßgeblich für die hier gewährten Zuschläge von insgesamt 27,5 % waren hier insbesondere die Beschäftigung mit Arbeitnehmerangelegenheiten bei 17 Arbeitnehmern einschließlich einer zentralen Insolvenzgeldvorfinanzierung ( %),
die Sanierungsbemühungen ( %) und die Beschäftigung mit Sicherungsrechten ( %).
Bei der Beschäftigung mit den Sicherungsrechten ist zu berücksichtigen, dass diese sich bereits bezüglich des Forderungsbestands und des betrieblichen Anlagevermögens durch die Berücksichtigung bei der Berechnungsgrundlage vergütungserhöhend ausgewirkt habe, eine doppelte Begünstigung nicht möglich ist, und in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls ein Zuschlag von insgesamt 27,5 % als sachgerecht und angemessen angesehen wird.

Der Antrag auf einen weiter erhöhten Zuschlag war als unbegründet zurückzuweisen.

Als erhöhte Vergütung waren somit Euro zuzubilligen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bingen am Rhein, 27.05.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Aufhebung des Verfahrens
  6. Eröffnung des Verfahrens
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