Sicherungsmaßnahme
HD Plan GmbH
Koblenz
Das Amtsgericht Koblenz hat zur HD Plan GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.08.2018, Aktenzeichen 21 IN 131/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 131/18
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 7555
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 16.08.2018
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HD Plan GmbH, Moselufer 50,
56073 Koblenz (AG Koblenz, HRB 7555), vertr. d.: Elena Berlin,
(Geschäftsführerin), wird heute, am 14.08.2018 um 15:45 Uhr mit sofortiger
Wirkung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes angeordnet: Es wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Zum vorläufigen Verwalter wird
Rechtsanwältin Mechthild Greve, -Kanzlei Lieser -, Josef-Görres-Platz 5, 56068
Koblenz, Tel.: 0261/304790, Fax: 0261/9114729, E-Mail:
info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de
bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative Ins0). Den
Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin
zu zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 14.08.2018,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 131/18
56073 Koblenz (AG Koblenz, HRB 7555), vertr. d.: Elena Berlin,
(Geschäftsführerin), wird heute, am 14.08.2018 um 15:45 Uhr mit sofortiger
Wirkung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes angeordnet: Es wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Zum vorläufigen Verwalter wird
Rechtsanwältin Mechthild Greve, -Kanzlei Lieser -, Josef-Görres-Platz 5, 56068
Koblenz, Tel.: 0261/304790, Fax: 0261/9114729, E-Mail:
info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de
bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative Ins0). Den
Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin
zu zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 14.08.2018,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 131/18