Sicherungsmaßnahme
Haustechnik Christoffel GmbH
Odenthal
Das Amtsgericht Köln hat zur Haustechnik Christoffel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.01.2026, Aktenzeichen 70d IN 430/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70d IN 430/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 98300
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 13.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 430/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98300 eingetragenen Haustechnik Christoffel GmbH, St. Antoniusstr. 3, 51519 Odenthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Petra Christoffel, St. Antoniusstr. 3, 51519 Odenthal
ist am 13.01.2026, um 11:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Markus Kier, Am Wassermann 29, 50829 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 430/25
Amtsgericht Köln, 07.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98300 eingetragenen Haustechnik Christoffel GmbH, St. Antoniusstr. 3, 51519 Odenthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Petra Christoffel, St. Antoniusstr. 3, 51519 Odenthal
ist am 13.01.2026, um 11:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Markus Kier, Am Wassermann 29, 50829 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 430/25
Amtsgericht Köln, 07.01.2026