Eröffnung des Verfahrens

HAPPYPLAY GmbH

Offenbach am Main

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat über das Vermögen der HAPPYPLAY GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 15.08.2019, Aktenzeichen 8 IN 62/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 62/19
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 46890
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
15.08.2019
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Markus Walter

Veröffentlichungstext

Geschäftsnummer: 8 IN 62/19: Am 14.08.2019 um 16:40 Uhr, ist das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin HAPPYPLAY GmbH, Kleine
Marktstraße 1, 63065 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 46890),
vertr. d.: Can Sevgi, Mühlheimer Straße 7, 63075 Offenbach am Main,
(Geschäftsführer), eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt
Markus Walter, (AG Ffm.-FACH 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main,
Tel.: 069-95 91 10 - 0, Fax: 069-95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet:
www.hgw.de, bestellt worden.

Es sind folgende Anordnungen ergangen:

1. Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und
unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 13.09.2019,

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Absatz 2 InsO).

2. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).

3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen schriftlich
beim Insolvenzgericht zu widersprechen, und zwar bis zum 04.10.2019. Die
angemeldeten Forderungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist
werden die Forderungen geprüft.

4. Die Beteiligten erhalten zudem die Gelegenheit, schriftliche Anträge bis zum
04.10.2019 in den nachfolgenden Angelegenheiten zu stellen:

- die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

- die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),

- die Zwischenrechnungslegung (§ 66 Absatz 3 InsO),

- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse an den Schuldner und seine
Familie, soweit Masse vorhanden ist (§ 100 InsO),

- die abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO),

- die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters bzgl. der Freigabe
gemäß § 35 Absatz 2 InsO. (Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus
oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit ausüben, hat der
Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der
selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus
dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, § 35
Absatz 2 Satz 1 InsO).

- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens sowie die
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans
(§ 157 InsO),

- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO),
insbesondere

· wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll;

· wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse
erheblich belasten würde;

· wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht
oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur
Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder
ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll;

- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§
162,163 InsO).

Spätestens bis zu diesem Tag müssen die schriftlichen Anträge bei dem
Insolvenzgericht Offenbach am Main vorliegen, damit eine mündliche
Gläubigerversammlung anberaumt werden kann.

6.

Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Absatz 3 InsO mit der Durchführung der
Zustellungen beauftragt.

7.

Hinweis:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.

Amtsgericht Offenbach am Main, 15.08.2019

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Forderungsprüfung
  4. Eröffnung des Verfahrens