Forderungsprüfung

Hagenauer GmbH

Immenstadt

Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat zur Hagenauer GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.10.2026, Aktenzeichen IN 140/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 140/26
Registerbezug
Kempten (Allgäu), HRB 4135
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
20.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

IN 140/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Hagenauer GmbH, Mittagstraße 7, 87509 Immenstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Hagenauer Martin
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht Register-Nr.: HRB 4135
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 616-260011-1

1. Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
- Prüfung eventuell weiterer nachträglich angemeldeter Forderungen (besonderer Prüfungstermin, §177 InsO)

wird bestimmt auf
Freitag, 06.11.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 170, 1. OG, Residenzplatz 4 - 6, 87435 Kempten (Allgäu)

Hinweis:
Wenn und soweit einzelne Regelungen des Insolvenzplans nach Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden, wird auch in diesem Fall in demselben Termin über den geänderten Insolvenzplan sogleich abgestimmt, § 240 InsO.

Dieser Termin dient ggf. auch zur Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen. Der Prüfungstermin findet dabei vor dem Erörterung- und Abstimmungstermin statt. Die Termine werden insoweit verbunden.

Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung vom Prüfergebnis.

Hinweis: Es finden Einlasskontrollen sowie Legitimationsprüfungen statt. D.h. die Gläubiger bzw. deren Vertreter haben sich im Termin auszuweisen und Nachweis über die Vertretungsmacht zu führen (durch Vollmachtsvorlage). Bei organschaftlichen Vertretern ist die Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs erforderlich.

Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Sachwalter und die Schuldnerin und deren Verfahrensbevollmächtigter, werden hiermit zu diesem Termin geladen.

Mit der Ladung wird ein Abdruck der Zusammenfassung des Plans übersandt, § 235 III 2 InsO.

Gemäß §§ 8 Abs. 3, 4 InsO, 184 Abs. 2 ZPO wird der Sachwalter mit der Zustellung der Ladungen zum besonderen Prüfungs-, Erörterungs- und Abstimmungstermin samt einer Zusammenfassung des wesentlichen Hinweises des Insolvenzplans beauftragt. Der elektronische Zugang zum vollständigen Plan ist dabei zur Verfügung zu stellen.
Die Erstellung der Stimmlisten wird ebenfalls an den Sachwalter übertragen.

Hinweis: Die sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplanes ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gleichzeitig gegen den Plan abgestimmt hat, § 253 Abs. 2 InsO.

Der Insolvenzplan vom 09.10.2026 ist mit seinen Anlagen und den hierzu eingegangenen Stellungnahmen bzw. noch eingehenden Stellungnahmen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen, § 234 InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 20.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens