Sicherungsmaßnahme
Hagen & Göbel Werkzeugmaschinen GmbH
Soest
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Hagen & Göbel Werkzeugmaschinen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.05.2026, Aktenzeichen 52 IN 147/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 147/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 5573
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 147/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5573 eingetragenen Hagen & Göbel Werkzeugmaschinen GmbH, Sälzerweg 3, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Witali Zimmermann, Hogenbergweg 5 , 59494 Soest
ist am 27.05.2026, um 13:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 147/26
Amtsgericht Arnsberg, 27.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5573 eingetragenen Hagen & Göbel Werkzeugmaschinen GmbH, Sälzerweg 3, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Witali Zimmermann, Hogenbergweg 5 , 59494 Soest
ist am 27.05.2026, um 13:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 147/26
Amtsgericht Arnsberg, 27.05.2026