Sicherungsmaßnahme
Hagedorn Hotel Bottrop GmbH
Essen
Das Amtsgericht Essen hat zur Hagedorn Hotel Bottrop GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.03.2026, Aktenzeichen 165 IN 80/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 165 IN 80/26
- Registerbezug
- Essen, HRB 30489
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Markus van Marwyk
- Branchenindikator
- Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 80/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 30489 eingetragenen Hagedorn Hotel Bottrop GmbH, Essener Str. 140, 46242 Bottrop, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Torsten Hagedorn, Wöbbensredder 6A, 23714 Malente
ist am 25.03.2026, um 12:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus van Marwyk, Alfredstr. 45, 45130 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
165 IN 80/26
Amtsgericht Essen, 25.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 30489 eingetragenen Hagedorn Hotel Bottrop GmbH, Essener Str. 140, 46242 Bottrop, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Torsten Hagedorn, Wöbbensredder 6A, 23714 Malente
ist am 25.03.2026, um 12:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus van Marwyk, Alfredstr. 45, 45130 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
165 IN 80/26
Amtsgericht Essen, 25.03.2026