Vergütungsfestsetzung

Hafner Geschäftsführungsgesellschaft mbH

Saarbrücken

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Hafner Geschäftsführungsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.08.2026, Aktenzeichen 63 IN 41/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
63 IN 41/25
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 100287
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
13.08.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 63 IN 41/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 100287 eingetragenen Hafner Geschäftsführungsgesellschaft mbH, An den Ziegelhütten 4, 66127 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stephan Dörr, Moselstraße 4, 66127 Saarbrücken

Im obigen Verfahren hat der (vorl.) Insolvenzverwalter seine Vergütung beantragt.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
03.09.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zum Vergütungsantrag der Verwalterin;
Der Vergütungsantrag liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 20 aus.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
63 IN 41/25
Amtsgericht Saarbrücken, 13.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Eröffnung des Verfahrens