Sicherungsmaßnahme
Härterei Kirchhoff GmbH
Werdohl
Das Amtsgericht Hagen hat zur Härterei Kirchhoff GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.09.2026, Aktenzeichen 109 IN 102/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hagen
- Aktenzeichen
- 109 IN 102/26
- Registerbezug
- Iserlohn, HRB 5195
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 11.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 109 IN 102/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 5195 eingetragenen Härterei Kirchhoff GmbH, An der Tumpe 15-17, 58791 Werdohl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Isa Latifaj und Herrn Casper Ulrich Kirchhoff
ist am 11.09.2026, um 13:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Martin Plappert, Rathausplatz 21 - 23, 58507 Lüdenscheid bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
109 IN 102/26
Amtsgericht Hagen, 21.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 5195 eingetragenen Härterei Kirchhoff GmbH, An der Tumpe 15-17, 58791 Werdohl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Isa Latifaj und Herrn Casper Ulrich Kirchhoff
ist am 11.09.2026, um 13:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Martin Plappert, Rathausplatz 21 - 23, 58507 Lüdenscheid bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
109 IN 102/26
Amtsgericht Hagen, 21.07.2026