Sicherungsmaßnahme
HABA Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbH
Hartha
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur HABA Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.02.2024, Aktenzeichen 320 IN 204/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 320 IN 204/24
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 107256
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 06.02.2024
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 320 IN 204/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der HABA Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbH, vertr. d. d. GF Flemminger Straße 14, 04746 Hartha, Amtsgericht Chemnitz , HRB 107256
vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Voigtländer
ergeht am 05.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 05.02.2024 um 13:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Frau
Dipl.-Kffr. (FH) StB Dorit Aurich
Käthe-Kollwitz-Straße 9
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 910 470
Telefax: 0341 910 471 0
Email geschäftlich: leipzig@eckert.law
Website: www.eckert.law
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Sie ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihr für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Aktenzeichen: 320 IN 204/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der HABA Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbH, vertr. d. d. GF Flemminger Straße 14, 04746 Hartha, Amtsgericht Chemnitz , HRB 107256
vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Voigtländer
ergeht am 05.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 05.02.2024 um 13:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Frau
Dipl.-Kffr. (FH) StB Dorit Aurich
Käthe-Kollwitz-Straße 9
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 910 470
Telefax: 0341 910 471 0
Email geschäftlich: leipzig@eckert.law
Website: www.eckert.law
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Sie ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihr für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).