Sicherungsmaßnahme
HA Vogt GmbH
Hamm
Das Amtsgericht Dortmund hat zur HA Vogt GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.05.2023, Aktenzeichen 260 IN 27/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 260 IN 27/23
- Registerbezug
- Hamm, HRB 7887
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.05.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Michael Bien
- Im Handelsregister seit
- 2013
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Vermittlung von Kauf- und/oder Werbeverträgen in der Metallindustrie sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Beratungs- und Serviceleistungen - Metallconsulting.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 260 IN 27/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 7887 eingetragenen HA Vogt GmbH, Hohe Straße 47, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Susanne Vogt, Schwalbenweg 24, 59073 Hamm
Geschäftszweig: Vermittlung von Kauf- und/oder Werbeverträgen in der Metallindustrie sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Beratungs- und Serviceleistungen - Metallconsulting
ist am 24.05.2023, um 08:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Michael Bien, Goethestraße 2, 59065 Hamm bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
260 IN 27/23
Amtsgericht Dortmund, 24.05.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 7887 eingetragenen HA Vogt GmbH, Hohe Straße 47, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Susanne Vogt, Schwalbenweg 24, 59073 Hamm
Geschäftszweig: Vermittlung von Kauf- und/oder Werbeverträgen in der Metallindustrie sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Beratungs- und Serviceleistungen - Metallconsulting
ist am 24.05.2023, um 08:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Michael Bien, Goethestraße 2, 59065 Hamm bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
260 IN 27/23
Amtsgericht Dortmund, 24.05.2023