Sicherungsmaßnahme
H + S Heizungs- und Sanitärhandel GmbH
Leverkusen
Das Amtsgericht Köln hat zur H + S Heizungs- und Sanitärhandel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 31.01.2023, Aktenzeichen 70d IN 65/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70d IN 65/22
- Registerbezug
- Köln, HRB 49007
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 31.01.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Magdalena Konschalla
- Im Handelsregister seit
- 1994
- Stammkapital
- 26.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit Sanitär- und Heizungsartikeln. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck Zweigniederlassungen errichten, auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen.
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 65/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49007 eingetragenen H + S Heizungs- und Sanitärhandel GmbH, Am Alten Schafstall 3 - 5, 51373 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arnold Görres, Ortelsburgerstr. 3, 51373 Leverkusen
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit Sanitär- und Heizungsartikeln.
ist am 31.01.2023, um 08:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Magdalena Konschalla, Karl-Bückart-Straße 11, 51379 Leverkusen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70d IN 65/22
Amtsgericht Köln, 31.01.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49007 eingetragenen H + S Heizungs- und Sanitärhandel GmbH, Am Alten Schafstall 3 - 5, 51373 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arnold Görres, Ortelsburgerstr. 3, 51373 Leverkusen
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit Sanitär- und Heizungsartikeln.
ist am 31.01.2023, um 08:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Magdalena Konschalla, Karl-Bückart-Straße 11, 51379 Leverkusen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70d IN 65/22
Amtsgericht Köln, 31.01.2023