Insolvenzbekanntmachung

H & H Grundbesitzgesellschaft mbH

Berlin

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur H & H Grundbesitzgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.11.2024, Aktenzeichen 36h IN 3166/09.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36h IN 3166/09
Registerbezug
Berlin, HRB 16779
Bundesland
Berlin
Veröffentlichung
14.11.2024
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
1980
Stammkapital
6.135.504 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Abschluß von Grundstücksverträgen, Verträgen über grundstücksgleiche Geschäfte, gewerbliche Räume und Wohnräume, Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Durchführung von Bauvorhaben, einschließlich Baubetreuung und Maklertätigkeit. Die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächter …
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

36h IN 3166/09

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

H & H Grundbesitzgesellschaft mbH,
Mansfelder Straße 56, 10709 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Haschtmann,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 16779

- Schuldnerin -

Der Beschluss vom 04.01.2017 wird dahingehend ergänzt, dass die Flurstücke 535 und 537, eingetragen im Grundbuch von Alt-Töplitz, Flur 1, Grundbuchblatt 1043 (Amtsgericht Potsdam) ebenfalls der Nachtragsverteilung durch den Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Udo Feser, Emser Straße 9, 10719 Berlin unterliegen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
oder bei dem
Landgericht Berlin II
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 13.11.2024

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
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