Insolvenzbekanntmachung
Günter Gronemann Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kassel
Das Amtsgericht Kassel hat zur Günter Gronemann Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.09.2026, Aktenzeichen 666 IN 188/22 h.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Kassel
- Aktenzeichen
- 666 IN 188/22 h
- Registerbezug
- Kassel, HRB 5945
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 10.09.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
666 IN 188/22 h: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Günter Gronemann Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Schillerstraße 73, 34117 Kassel (AG Kassel, HRB 5945), vertr. d.: Jens Gronemann, GF Günter Gronemann Gesellschaft mit beschränkter , Mayenfeldstraße 52, 34125 Kassel, (Geschäftsführer), ist für die Durchführung einer besonderen Gläubigerversammlung das mündliche Verfahren angeordnet worden. Das restliche Verfahren wird weiterhin im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Es ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf
Montag, 16.11.2026, 10:00 Uhr, Saal 234, Amtsgericht Kassel, Friedrichsstraße 32 - 34, 34117 Kassel.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin zur Abgeltung der Haftungsansprüche gegen diesen gem. § 15b InsO mit folgendem Inhalt:
-
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Amtsgericht Kassel, 10.09.2026
Montag, 16.11.2026, 10:00 Uhr, Saal 234, Amtsgericht Kassel, Friedrichsstraße 32 - 34, 34117 Kassel.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin zur Abgeltung der Haftungsansprüche gegen diesen gem. § 15b InsO mit folgendem Inhalt:
-
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Amtsgericht Kassel, 10.09.2026