Sicherungsmaßnahme
GSD Bauberatung GmbH
Krefeld
Das Amtsgericht Krefeld hat zur GSD Bauberatung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.06.2025, Aktenzeichen 500 IN 171/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 171/25
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 19489
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.06.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Martin Lambrecht
- Im Handelsregister seit
- 2022
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Bauberatung und Unternehmensberatung im Bauwesen, Personalvermittlung, Stahlhandel.
- Branchenindikator
- Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 171/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 19489 eingetragenen GSD Bauberatung GmbH, Oberstraße 3, 47829 Krefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dejan Miljojkovic, Westfalenwinkel 2 , 59556 Lippstadt OT Bad Waldliesborn und Herrn Dieter Grüne, Schlesier Weg 21 a, 48231 Warendorf
Geschäftszweig: Die Bauberatung und Unternehmensberatung im Bauwesen, Personalvermittlung, Stahlhandel.
ist am 25.06.2025, um 10:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 171/25
Amtsgericht Krefeld, 25.06.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 19489 eingetragenen GSD Bauberatung GmbH, Oberstraße 3, 47829 Krefeld, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dejan Miljojkovic, Westfalenwinkel 2 , 59556 Lippstadt OT Bad Waldliesborn und Herrn Dieter Grüne, Schlesier Weg 21 a, 48231 Warendorf
Geschäftszweig: Die Bauberatung und Unternehmensberatung im Bauwesen, Personalvermittlung, Stahlhandel.
ist am 25.06.2025, um 10:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 171/25
Amtsgericht Krefeld, 25.06.2025