Aufhebung des Verfahrens
Grundkonzept Verwaltungs-und Betreuungsgesellschaft mbH
Krefeld
Das Amtsgericht Krefeld hat zur Grundkonzept Verwaltungs-und Betreuungsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.10.2026, Aktenzeichen 90 IN 9/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 90 IN 9/22
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 18036
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Martin Lambrecht
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 25.600 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Verwaltung von Haus- und Grundbesitz, die Planung, Verwertung, Durchführung und Betreuung von Bauvorhaben für eigene und fremde Rechnung, der Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Vermittlung von Immobilien und von Baufinanzierungen.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 9/22
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 18036 eingetragenen Grundkonzept Verwaltungs-und Betreuungsgesellschaft mbH, Uerdinger Straße 565, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Gregor Grosche, Im Garten 1 , 50999 Köln OT Weiß
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf
wird heute, am 08.10.2026, um 11:01 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
90 IN 9/22
Amtsgericht Krefeld, 08.10.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 18036 eingetragenen Grundkonzept Verwaltungs-und Betreuungsgesellschaft mbH, Uerdinger Straße 565, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn Gregor Grosche, Im Garten 1 , 50999 Köln OT Weiß
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf
wird heute, am 08.10.2026, um 11:01 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
90 IN 9/22
Amtsgericht Krefeld, 08.10.2026