Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Green Grass Golf Europe GmbH & Co. KG

Hünxe

Das Amtsgericht Duisburg hat zur Green Grass Golf Europe GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.09.2022, Aktenzeichen 63 IN 175/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
63 IN 175/19
Registerbezug
Duisburg, HRA 10506
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
27.09.2022
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 175/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 10506 eingetragenen Green Grass Golf Europe GmbH & Co. KG, Hunsdorfer Weg 27, 46569 Hünxe, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 21062 eingetragene Green Grass Golf Beteiligungs GmbH, Hunsdorfer Weg 27, 46569 Hünxe, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Heeßel, Dahlienweg 1, 46569 Hünxe,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rautenberger & Würdemann GbR, Beethovenstraße 40, 41061 Mönchengladbach

wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg wie folgt festgesetzt:

Allgemeine Vergütung XXX EUR

Auslagen die der regulären Mehrwertsteuer von
19 % unterliegen XXX EUR

Zwischensumme XXX EUR

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
_____________________________________________________________
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 14.10.2019 bis zum 01.01.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.

Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).

Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).

Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug XXXX €

Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXXX € zu.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 60 % und damit auf den Betrag von XXXX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.09.2022 verwiesen.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. S4 eingesehen werden.
63 IN 175/19
Amtsgericht Duisburg, 26.09.2022

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Verteilungsverzeichnis
  5. Schlusstermin
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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