Schlusstermin

GQM Gesellschaft für Qualitätsmanagement und Marketing UG (haftungsbeschränkt)

Walldorf

Das Amtsgericht Heidelberg hat zur GQM Gesellschaft für Qualitätsmanagement und Marketing UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen 82 IN 105/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Heidelberg
Aktenzeichen
82 IN 105/21
Registerbezug
Mannheim, HRB 728458
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
06.10.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Im Handelsregister seit
2017
Stammkapital
1.500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Beratung, Betreuung und Unterstützung von Unternehmen, Verwaltungen und öffentliche Einrichtungen in den Bereichen: Prozessoptimierung, Geschäfts- und Organisationsentwicklung, Marketing und Vertrieb unter den Aspekten Optimierung der Geschäftsprozesse, Nutzung unternehmerischer Handlungsspielräume zur zukunftsorientierten Weiterentwicklung, Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Marktpräsenz.
Branchenindikator
Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

82 IN 105/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GQM Gesellschaft für Qualitätsmanagement und Marketing UG (haftungsbeschränkt), Schloßweg 4, 69190 Walldorf, vertreten durch den Geschäftsführer Marc Koppert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 728458
- Schuldnerin -

Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 06.10.2026
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