Insolvenzbekanntmachung
GPV Property Development Ltd. Niederlassung Deutschland
Bernburg
Das Amtsgericht Wolfratshausen hat zur GPV Property Development Ltd. Niederlassung Deutschland eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.11.2022, Aktenzeichen IN 58/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wolfratshausen
- Aktenzeichen
- IN 58/19
- Registerbezug
- München, HRB 226195
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 30.11.2022
- Rechtsform
- Limited
Veröffentlichungstext
IN 58/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GPV Property Development Ltd. Niederlassung Deutschland, Eberhard-Frey-Straße 9, 06406 Bernburg, vertreten durch den Direktor Procher Martin,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 226195
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die ehemaligen Steuerberater der Schuldnerin unter Einschaltung eines Prozessfinanzierers sowie der Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags
wird bestimmt auf
Montag, 12.12.2022, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 3, Bahnhofstr. 18, 82515 Wolfratshausen
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 25.11.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GPV Property Development Ltd. Niederlassung Deutschland, Eberhard-Frey-Straße 9, 06406 Bernburg, vertreten durch den Direktor Procher Martin,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 226195
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die ehemaligen Steuerberater der Schuldnerin unter Einschaltung eines Prozessfinanzierers sowie der Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags
wird bestimmt auf
Montag, 12.12.2022, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 3, Bahnhofstr. 18, 82515 Wolfratshausen
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 25.11.2022