Sicherungsmaßnahme

GP Feinbeton GmbH

Breuberg

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur GP Feinbeton GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.03.2026, Aktenzeichen 9 IN 126/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 126/26
Registerbezug
Darmstadt, HRB 101197
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
23.03.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Christoph Enkler

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 126/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GP Feinbeton GmbH, Mainstr. 54, 64747 Breuberg (AG Darmstadt, HRB 101197), vertr. d.: 1. Marcel Götze, Am Seeberg 8c, 64625 Bensheim, (Geschäftsführer), 2. Thorsten Pfister, Zum Pitschgrund 21, 64747 Breuberg, (Geschäftsführer), ist am 23.03.2026 um 11:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de bestellt worden.

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 23.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme