Sicherungsmaßnahme

Gorjanin, Sergej

Köln

Das Amtsgericht Bonn hat zur Gorjanin, Sergej eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.12.2025, Aktenzeichen 97 IN 182/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
97 IN 182/25
Registerbezug
Bonn, HRA 10232
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
10.12.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dirk-Henning Tönnesmann

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 182/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des Herrn im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRA 10232 eingetragenen Sergej Gorjanin, geboren am 01.01.1974, Johanniterstraße 33, 51065 Köln, handelnd unter: Sergej Gorjanin Go Umzüge e.K., Rudolf-Diesel-Str. 1, 53879 Euskirchen

ist am 10.12.2025, um 10:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk-Henning Tönnesmann, Eichendorffstr. 8, 53879 Euskirchen bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

97 IN 182/25
Amtsgericht Bonn, 10.12.2025

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Restschuldbefreiung
  3. Sicherungsmaßnahme
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