Sicherungsmaßnahme

Golfclub Op de Niep e.V.

Neukirchen-Vluyn

Das Amtsgericht Kleve hat zur Golfclub Op de Niep e.V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.11.2021, Aktenzeichen 38 IN 46/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
38 IN 46/21
Registerbezug
Kleve, VR 41206
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
10.11.2021
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Natascha Habura
Stammkapital
10.000 EUR (laut Handelsregister)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 38 IN 46/21

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Kleve unter VR 41206 eingetragenen Golfclub Op de Niep e.V., Bergschenweg 71, 47506 Neukirchen-Vluyn, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Hans W. Froitzheim, Bergschenweg 71, 47506 Neukirchen-Vluyn und Herrn Gerhard Oelejnik, Bergstraße 10, 47199 Duisburg

ist am 10.11.2021, um 09:59 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Natascha Habura, Am Wehrhahn 100, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

38 IN 46/21
Amtsgericht Kleve, 10.11.2021

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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