Insolvenzbekanntmachung
Goldesel GmbH
Leipzig
Das Amtsgericht Leipzig hat zur Goldesel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.09.2026, Aktenzeichen 405 IN 1842/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Leipzig
- Aktenzeichen
- 405 IN 1842/23
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 35039
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 25.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1842/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Goldesel GmbH, Gießerstraße 12, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 35039
vertreten durch den Geschäftsführer Markus Richter
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Annahme des Vergleiches zur Abgeltung der geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Markus Richter, im Insolvenzverfahren. Zudem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung diesbezüglich. beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf: Mittwoch, 21.10.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 405 IN 1842/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Goldesel GmbH, Gießerstraße 12, 04229 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 35039
vertreten durch den Geschäftsführer Markus Richter
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Annahme des Vergleiches zur Abgeltung der geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Markus Richter, im Insolvenzverfahren. Zudem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung diesbezüglich. beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf: Mittwoch, 21.10.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.