Sicherungsmaßnahme
Goldenberg GmbH
Moers
Das Amtsgericht Kleve hat zur Goldenberg GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2025, Aktenzeichen 33 IN 18/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Kleve
- Aktenzeichen
- 33 IN 18/25
- Registerbezug
- Kleve, HRB 18761
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.09.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- André Dobiey
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Import und Export von Metallwaren und Digitaltechnik, Betrieb einer Onlineplattform zum Vertrieb und Verkauf sowie damit verbundenen Dienstleistungen, Unternehmensberatung und Büroservice, An- und Verkauf von Beteiligungen an Firmen. Im- und Export sowie der Vertrieb und Verkauf von Heimdekorationsartikel, Fahrzeugdekorationsartikel und Fahrzeugzubehör. Der Einbau von Bauelementen, insbesondere Fe …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 33 IN 18/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 18761 eingetragenen Goldenberg GmbH, Am Schürmannshütt 34 F, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Salim Özkan, Zwickauer Straße 23, 47443 Moers
Geschäftszweig: Import und Export von Metallwaren und Digitaltechnik, Betrieb einer Onlineplattform z. Vertrieb u. Verkauf sowie damit verbundener Dienstleistungen, Unternehmensberatung, Büroservice...
ist am 29.09.2025, um 13:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird André Dobiey, Borsigstraße 2, 47574 Goch bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
33 IN 18/25
Amtsgericht Kleve, 29.09.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 18761 eingetragenen Goldenberg GmbH, Am Schürmannshütt 34 F, 47441 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Salim Özkan, Zwickauer Straße 23, 47443 Moers
Geschäftszweig: Import und Export von Metallwaren und Digitaltechnik, Betrieb einer Onlineplattform z. Vertrieb u. Verkauf sowie damit verbundener Dienstleistungen, Unternehmensberatung, Büroservice...
ist am 29.09.2025, um 13:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird André Dobiey, Borsigstraße 2, 47574 Goch bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
33 IN 18/25
Amtsgericht Kleve, 29.09.2025