Eröffnung des Verfahrens

Goebel Elektro GmbH

Ludwigshafen am Rhein

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Goebel Elektro GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.12.2025, Aktenzeichen 3 c IN 563/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 c IN 563/25
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 2496
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
18.12.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

3 c IN 563/25

16.12.2025

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

Goebel Elektro GmbH, Saarlauterer Straße 1, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 2496), vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Goebel, Donnersberger Straße 8, 67269 Grünstadt

- Antragstellerin und Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer-Manfred Althaus, O 6, 7, 68161 Mannheim,

an dem weiter beteiligt ist

Rechtsanwältin Stefanie Kaufmann, Neumayerring 31, 67227 Frankenthal (Pfalz)

- Sachverständige -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) x beschlossen:

1. Der am 05.12.2025 eingegangene Antrag vom 03.12.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin ist bereits mit Beschluss vom 09.12.2025 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.

2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 15:55 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

3. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Stefanie Kaufmann

4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.

5. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen.

6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

7. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.

8. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihr die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

9. Sollte die vorläufige Insolvenzverwalterin feststellen, dass die Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.

Gründe:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 09.12.2025 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 16.12.2025. Das Bedürfnis zum Erlass der angeordneten Verfügungsbeschränkung ergibt sich bereits aus dem Vorhandensein von Kontoguthaben der Schuldnerin und dem laufenden Geschäftsbetrieb.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

x
Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor)

Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der
zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Eröffnung des Verfahrens