Sicherungsmaßnahme
Glomin GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Glomin GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2025, Aktenzeichen 67b IN 195/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67b IN 195/25
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 147651
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 24.09.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Nils G. Weiland
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 100.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens sind Ankauf, Verkauf und Großhandel von Labor- und Medizintechnik, Labor- und Medizingeräten und Zubehör für Labore und Medizintechnik sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Produktion, An- und Verkauf und der Vertrieb von Hygiene- und Medizinartikeln aller Art, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von chemisch-technischen Erzeugnissen, von …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 195/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 147651 eingetragenen Glomin GmbH, Raboisen 16, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Arash Ghandi Zadeh Dezfuly und Frau Maryam Yousefeini
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens sind Ankauf, Verkauf und Großhandel von Labor- und Medizintechnik, Labor- und Medizingeräten und Zubehör für Labore etc.
ist am 24.09.2025, um 13:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Nils G. Weiland, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 195/25
Amtsgericht Hamburg, 24.09.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 147651 eingetragenen Glomin GmbH, Raboisen 16, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Arash Ghandi Zadeh Dezfuly und Frau Maryam Yousefeini
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens sind Ankauf, Verkauf und Großhandel von Labor- und Medizintechnik, Labor- und Medizingeräten und Zubehör für Labore etc.
ist am 24.09.2025, um 13:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Nils G. Weiland, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 195/25
Amtsgericht Hamburg, 24.09.2025