Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

GLOFALO Global Falcon Logistics GmbH & Co. KG

Krefeld

Das Amtsgericht Krefeld hat zur GLOFALO Global Falcon Logistics GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.05.2022, Aktenzeichen 90 IN 62/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
90 IN 62/19
Registerbezug
Krefeld, HRA 6386
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
23.05.2022
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 62/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 6386 eingetragenen GLOFALO Global Falcon Logistics GmbH & Co. KG, Dujardinstr. 7, 47829 Krefeld, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14938 eingetragene GLOFALO Global Falcon Logistics Verwaltungsgesellschaft mbH, Dujardinstr. 7, 47829 Krefeld, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hartmut Pannekes, Zur Hainbuche 23, 47804 Krefeld, und Herrn Markus Wirz, Inneboltstr. 5 a, 47506 Neukirchen-Vluyn,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf

wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nada Nasser, Blumentalstraße 2, 47798 Krefeld festgesetzt.

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse unter Anrechnung ggf. bereits entnommener Vorschüsse entnommen werden.

Gründe:

Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 19.09.2019 bis zum 30.11.2019 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 40.382,34 EUR. Dem/der vorläufigen Insolvenzverwalter/in stehen als Regelvergütung 25 % der Regelvergütung zu. Im Vergleich der Mindest- und Regelvergütung ist der höhere Betrag festzusetzen.

Bezüglich der beantragten Zuschläge nach § 3 InsVV war eine abweichende Feststellung der Zuschläge, wie vom Verwalter beantragt, maßgeblich.

Bezüglich des beantragten Zuschlags in Höhe von 15 % für die Vielzahl von Gläubigern (Ziffer 2) ist nach hiesiger Ansicht aufgrund der angegebenen rd. 200 Gläubiger/Forderungsanmeldungen lediglich die Anzahl an Gläubigern zuschlagsrechtfertigend, die die Anzahl von 100 Gläubigern überschreitet. Für jede 100 weitere Gläubiger mehr kann daraufhin ein Zuschlag von je 10 % berücksichtigt werden, vgl. Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Aufl. 2014, Anhang II und Graber/Graeber, InsVV, 2.Aufl. 2016, § 3 Rdnr.116.
Demnach können im hiesigen Fall für die weiteren 100 Gläubiger, die zu der oben angegeben Anzahl von rd. 200 Gläubigern führen, mit einem Zuschlag von 10 % für die Vielzahl von Gläubigern berücksichtigt werden.

Der beantragte Zuschlag für die übertragende Sanierung (Ziffer 4) in Höhe von 20 % ist ebenfalls nicht in voller Höhe berücksichtigungsfähig.
Für umfangreiche Bemühungen um eine übertragende Sanierung ist bei entsprechendem Aufwand ein Zuschlag in Höhe des einfachen Regelsatzes gerechtfertigt, siehe LG Chemnitz v. 18.07.2008 - 3 T 21/07.
Die vom Verwalter geschilderten umfangreichen Sanierungsbemühungen beschränken sich nach dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt vorwiegend auf die Gespräche mit einem international tätigen Investor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Sanierung durch die erheblichen Auftragsrückgänge in Folge der Wirtschaftssanktionen gegen den Iran erschwert wurden, kann unter Gesamtwürdigung des Aufwands ein Zuschlag von 10 % als angebracht angesehen werden.

Die vorzunehmende Gesamtschau bei mehreren Zuschlägen bezüglich der Vergütung, die nach § 11 InsVV durchzuführen ist, führt im Ergebnis dazu, dass aufgrund des thematischen Zusammenhangs der Betriebsfortführung mit der übertragenden Sanierung die Höhe der Zuschläge von 33,33 % (13,33 % Ziffer 1, 10 % Ziffer 2, 10 % Ziffer 4) unter Gesamtbetrachtung auf 30 % zu reduzieren ist, siehe auch Graber/Graeber, InsVV, 2.Aufl. 2016, § 11 Rdnr.89.

Es können somit Zuschläge in Höhe von 30 % berücksichtigt werden.

Der vorläufigen Insolvenzverwalter/in stehen folglich 55 % der Regelvergütung zu.

Die Regelmindestvergütung beträgt EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der oben genannten Erhöhungsfaktoren die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 55 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.03.2022 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag können der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festgesetzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 047 eingesehen werden.

90 IN 62/19
Amtsgericht Krefeld, 18.05.2022

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Masseunzulänglichkeit
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten