Insolvenzbekanntmachung
Glas Centro GmbH
Sinzing
Das Amtsgericht Regensburg hat zur Glas Centro GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.11.2025, Aktenzeichen 4 IN 553/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Regensburg
- Aktenzeichen
- 4 IN 553/25
- Registerbezug
- Regensburg, HRB 14066
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 19.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2009
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Handel mit Glaswaren
Veröffentlichungstext
4 IN 553/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Glas Centro GmbH, Margareten Straße 13, 93161 Sinzing, vertreten durch den Geschäftsführer Weiss Peter
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14066
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bauer & Partner PartmbB, Emmeramsplatz 6, 93047 Regensburg, Gz.: 000088-25-FB
Beschluss:
Es wird gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ERVV Ju angeordnet, dass die Tabelle und die dazugehörigen Dokumente im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 InsO nicht elektronisch geführt und aufbewahrt werden.
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ERVV Ju.
Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht anordnen, dass die Tabelle und die dazugehörigen Dokumente im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 InsO nicht elektronisch geführt und aufbewahrt werden. Das Insolvenzgericht soll eine solche Anordnung treffen, wenn zu erwarten ist, dass die Tabelle mehr als 100 Tabellenblätter umfassen wird (§ 24 Abs. 1 Satz 4 ERVV Ju).
Im vorliegenden Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 13.11.2025 darauf hingewiesen, dass ihm derzeit rund 625 Insolvenzgläubiger bekannt sind. Daher liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 4 ERVV Ju vor.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 19.11.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Glas Centro GmbH, Margareten Straße 13, 93161 Sinzing, vertreten durch den Geschäftsführer Weiss Peter
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14066
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bauer & Partner PartmbB, Emmeramsplatz 6, 93047 Regensburg, Gz.: 000088-25-FB
Beschluss:
Es wird gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ERVV Ju angeordnet, dass die Tabelle und die dazugehörigen Dokumente im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 InsO nicht elektronisch geführt und aufbewahrt werden.
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ERVV Ju.
Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht anordnen, dass die Tabelle und die dazugehörigen Dokumente im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 InsO nicht elektronisch geführt und aufbewahrt werden. Das Insolvenzgericht soll eine solche Anordnung treffen, wenn zu erwarten ist, dass die Tabelle mehr als 100 Tabellenblätter umfassen wird (§ 24 Abs. 1 Satz 4 ERVV Ju).
Im vorliegenden Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 13.11.2025 darauf hingewiesen, dass ihm derzeit rund 625 Insolvenzgläubiger bekannt sind. Daher liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 4 ERVV Ju vor.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 19.11.2025