Insolvenzbekanntmachung

GJIB (Göran & Jeroen in Berlin) UG (haftungsbeschränkt)

Berlin

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur GJIB (Göran & Jeroen in Berlin) UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2025, Aktenzeichen 36g IN 147/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36g IN 147/21
Registerbezug
Berlin, HRB 165560
Bundesland
Berlin
Veröffentlichung
30.09.2025
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
1.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Beteiligung an anderen Unternehmen sowie der Erwerb und die Veräußerung solcher Beteiligungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss von Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz.

Veröffentlichungstext

36g IN 147/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GJIB (Göran & Jeroen in Berlin) UG (haftungsbeschränkt), Frank-Zappa-Straße 16, 12681 Berlin, derzeit: Bouchéstraße 12, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jeroen Robert Kromme
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 165560
- Schuldnerin -

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Abschluss einer vergleichsweisen Einigung betreffend der gegenüber dem Geschäftsführer Jeroen Kromme im Rahmen des § 15b InsO geltend gemachten Haftungsansprüche

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.10.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.09.2025

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens
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