Sicherungsmaßnahme
GIL Ganzheitliche Ingenieurleistungen GmbH
Bautzen
Das Amtsgericht Dresden hat zur GIL Ganzheitliche Ingenieurleistungen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.07.2026, Aktenzeichen 533 IN 1369/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 533 IN 1369/26
- Registerbezug
- Dresden, HRB 8502
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 23.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1369/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der GIL Ganzheitliche Ingenieurleistungen GmbH, Alt-Rattwitz 1a, 02625 Bautzen, Amtsgericht Dresden , HRB 8502
vertreten durch die Geschäftsführerin Beate Brandt
vertreten durch den Geschäftsführer Bert Schädlich
- wurde am 23.07.2026 um 09:58 Uhr Ralf Hage, Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Telefax 0351 4400751, Telefon geschäftlich 0341 462581 37, Email geschäftlich hage@dmp-solutions.de, Telefax 0341 462581 38, Telefon geschäftlich 0351 4400740 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 533 IN 1369/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der GIL Ganzheitliche Ingenieurleistungen GmbH, Alt-Rattwitz 1a, 02625 Bautzen, Amtsgericht Dresden , HRB 8502
vertreten durch die Geschäftsführerin Beate Brandt
vertreten durch den Geschäftsführer Bert Schädlich
- wurde am 23.07.2026 um 09:58 Uhr Ralf Hage, Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Telefax 0351 4400751, Telefon geschäftlich 0341 462581 37, Email geschäftlich hage@dmp-solutions.de, Telefax 0341 462581 38, Telefon geschäftlich 0351 4400740 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.