Sicherungsmaßnahme
ghost game design GmbH
Espelkamp
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur ghost game design GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.04.2025, Aktenzeichen 43 IN 299/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 299/25
- Registerbezug
- Bad Oeynhausen, HRB 11535
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.04.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Christoph von Billerbeck
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 299/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11535 eingetragenen ghost game design GmbH, Merkur-Allee 11, 32339 Espelkamp, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Gauselmann, Felix-Dahn-Weg 9, 32312 Lübbecke
ist am 29.04.2025, um 11:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph von Billerbeck, Detmolder Straße 61, 33604 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 299/25
Amtsgericht Bielefeld, 29.04.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11535 eingetragenen ghost game design GmbH, Merkur-Allee 11, 32339 Espelkamp, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Gauselmann, Felix-Dahn-Weg 9, 32312 Lübbecke
ist am 29.04.2025, um 11:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph von Billerbeck, Detmolder Straße 61, 33604 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 299/25
Amtsgericht Bielefeld, 29.04.2025