Sicherungsmaßnahme
Gerüstbau-GmbH K.-H. Blume
Gütersloh-Avenwedde
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Gerüstbau-GmbH K.-H. Blume eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.11.2025, Aktenzeichen 43 IN 992/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 992/25
- Registerbezug
- Gütersloh, HRB 2362
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 04.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Frank M. Welsch
- Im Handelsregister seit
- 1988
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Verleih von Gerüsten aller Art einschließlich An- und Ablieferung sowie deren Montage, ferner die Durchführung von Bedachungsarbeiten aller Art sowie Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von Bedachungen. Zum Gegenstand des Unternehmens gehört auch der Groß- und Außenhandel mit allen Materialien und Baustoffen aller Art, die im Zusammenhang mit den obigen Unternehmenszweck stehen, insbes …
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 992/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 2362 eingetragenen Gerüstbau-GmbH K.-H. Blume, Carl-Zeiss-Str. 44, 33334 Gütersloh, früherer Name: Der Verleih von Gerüsten aller Art einschließlich An- und Ablieferung sowie deren Montage, ferner die Durchführung von Bedachungsarbeiten aller Art, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bastian Blume
ist am 03.11.2025, um 12:56 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank M. Welsch, Barkeystraße 30, 33330 Gütersloh bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 992/25
Amtsgericht Bielefeld, 03.11.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 2362 eingetragenen Gerüstbau-GmbH K.-H. Blume, Carl-Zeiss-Str. 44, 33334 Gütersloh, früherer Name: Der Verleih von Gerüsten aller Art einschließlich An- und Ablieferung sowie deren Montage, ferner die Durchführung von Bedachungsarbeiten aller Art, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bastian Blume
ist am 03.11.2025, um 12:56 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank M. Welsch, Barkeystraße 30, 33330 Gütersloh bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 992/25
Amtsgericht Bielefeld, 03.11.2025