Masseunzulänglichkeit

Germania Union 1896 Türkischer SV Pforzheim

Pforzheim

Das Amtsgericht Pforzheim hat zur Germania Union 1896 Türkischer SV Pforzheim eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.10.2026, Aktenzeichen 1 IN 334/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Pforzheim
Aktenzeichen
1 IN 334/26
Registerbezug
Mannheim, VR 501988
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
28.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

1 IN 334/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Germania Union 1896 Türkischer SV Pforzheim, Wohnlichstraße 5, 75179 Pforzheim,
vertreten durch die Vorstände Erdal Dalkilinc und Hüseyin Eruslu
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: VR 501988
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Özgür Dobruca, Westl.-Karl-Friedr.-Str. 55, 75172 Pforzheim, Gz.: GUTSV/InsV/986/26

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Genehmigung der durch den Insolvenzverwalter bereits vor der ersten Gläubigerversammlung vorgenommenen Stilllegung des schuldnerischen Vereins sowie
die Beauftragung des Insolvenzverwalters, den schuldnerinschen Verein endgültig stillzulegen und die Liquidation sowie die Verwertung der noch vorhandenen Insolvenzmasse im Rahmen der angezeigten Masseunzulänglichkeit fortzuführen

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.11.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Pforzheim, Lindenstraße 8, 75175 Pforzheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - 28.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Eröffnung des Verfahrens