Insolvenzbekanntmachung
German Bionic Systems GmbH
Augsburg
Das Amtsgericht Augsburg hat zur German Bionic Systems GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.09.2026, Aktenzeichen 8 IN 1051/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Augsburg
- Aktenzeichen
- 8 IN 1051/25
- Registerbezug
- Berlin, HRB 199907 B
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 28.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
8 IN 1051/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Bionic Systems GmbH, Karl-Drais-Straße 4d, 86159 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Pöschl Dirk und Schmidt Armin Gerhard Friedrich
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 199907 B
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München, Gz.: 011400-2025
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. über die Herabsetzung der im notariellen Vertrag vom 27.02.2026 mit der Advanced Bionic
Systems GmbH vereinbarten Earn-Out-Struktur (§ 5.5) und Re-Sale-Participation (§ 13) zu
entscheiden
2. über die Stundung und den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Advanced
Bionic Systems GmbH gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 InsO abzustimmen
3. über die Stundung und den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der GBS Capital
Services GmbH gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 InsO abzustimmen
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.10.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 28.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
German Bionic Systems GmbH, Karl-Drais-Straße 4d, 86159 Augsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Pöschl Dirk und Schmidt Armin Gerhard Friedrich
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 199907 B
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München, Gz.: 011400-2025
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. über die Herabsetzung der im notariellen Vertrag vom 27.02.2026 mit der Advanced Bionic
Systems GmbH vereinbarten Earn-Out-Struktur (§ 5.5) und Re-Sale-Participation (§ 13) zu
entscheiden
2. über die Stundung und den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Advanced
Bionic Systems GmbH gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 InsO abzustimmen
3. über die Stundung und den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der GBS Capital
Services GmbH gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 InsO abzustimmen
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.10.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 28.09.2026