Sicherungsmaßnahme
Gerhard Frey GmbH
Bochum
Das Amtsgericht Bochum hat zur Gerhard Frey GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.07.2026, Aktenzeichen 80 IN 647/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 647/26
- Registerbezug
- Bochum, HRB 3416
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 647/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Gerhard Frey GmbH, Josefinenstr. 117, 44807 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan May, Grüner Weg 43, 44791 Bochum
Geschäftszweig: Ausführung von Sanitär-, Lüftungs- und Heizungsinstallations- sowie Klempnerarbeiten.
ist am 16.07.2026, um 15:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva, Josef-Baumann-Str. 7, 44805 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
80 IN 647/26
Amtsgericht Bochum, 16.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Gerhard Frey GmbH, Josefinenstr. 117, 44807 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan May, Grüner Weg 43, 44791 Bochum
Geschäftszweig: Ausführung von Sanitär-, Lüftungs- und Heizungsinstallations- sowie Klempnerarbeiten.
ist am 16.07.2026, um 15:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva, Josef-Baumann-Str. 7, 44805 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
80 IN 647/26
Amtsgericht Bochum, 16.07.2026