Sicherungsmaßnahme
Gemo G. Moritz GmbH & Co. Kommanditgesellschaft
Krefeld-Uerdingen
Das Amtsgericht Krefeld hat zur Gemo G. Moritz GmbH & Co. Kommanditgesellschaft eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.11.2020, Aktenzeichen 91 IN 49/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 91 IN 49/20
- Registerbezug
- Krefeld, HRA HRA 1441
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 11.11.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Jan-Philipp Hoos
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 49/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 1441 eingetragenen
Gemo G. Moritz GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Saalestraße 21, 47800 Krefeld,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 1325 eingetragene Gemo G.
Moritz Verwaltungs-Gesellschaft mbH, Saalestraße 21, 47800 Krefeld, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Moritz, Schumannstraße 4, 47800
Krefeld
ist am 11.11.2020, um 10:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos,
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 49/20
Amtsgericht Krefeld, 11.11.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 1441 eingetragenen
Gemo G. Moritz GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Saalestraße 21, 47800 Krefeld,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 1325 eingetragene Gemo G.
Moritz Verwaltungs-Gesellschaft mbH, Saalestraße 21, 47800 Krefeld, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Moritz, Schumannstraße 4, 47800
Krefeld
ist am 11.11.2020, um 10:45 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos,
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 49/20
Amtsgericht Krefeld, 11.11.2020