Sicherungsmaßnahme

GEMCY GmbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur GEMCY GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.08.2026, Aktenzeichen 505 IN 182/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
505 IN 182/26
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 98266
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
19.08.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Frank Kischko
Im Handelsregister seit
2022
Stammkapital
25.020 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Entwicklung, die Umsetzung und das Betreiben einer Handelsplattform im Internet für den An- und Verkauf von Uhren und Schmuck sowie die Beratung in diesen Bereichen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 182/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98266 eingetragenen GEMCY GmbH, Pempelforter Straße 50, 40211 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcin Slawomir Szulecki,

ist am 19.08.2026, um 10:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Kischko, Achenbachstraße 19a, 40237 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

505 IN 182/26
Amtsgericht Düsseldorf, 19.08.2026
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten