Sicherungsmaßnahme
Gelateria Marco Polo UG (haftungsbeschränkt)
Köln
Das Amtsgericht Bonn hat zur Gelateria Marco Polo UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.03.2026, Aktenzeichen 97 IN 28/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 97 IN 28/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 106271
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.03.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 28/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 106271 eingetragenen Gelateria Marco Polo UG (haftungsbeschränkt), mit eingetragenem Sitz in Köln, eingetragene Geschäftsanschrift: Flandrische Straße 2, 50874 Köln; Betrieb: Hauptstraße 14, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Efe Özduran,
Geschäftszweig: Gastrounternehmen, welches intalienisches Eis, Kaffee, Kuchen, warme italienische Speisen etc. zum Verzehr im Ladenlokal sowie zum Mitnehmen anbietet.
ist am 09.03.2026, um 14:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Caroline Stevens, Meckenheimer Allee 148, 53115 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 28/26
Amtsgericht Bonn, 09.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 106271 eingetragenen Gelateria Marco Polo UG (haftungsbeschränkt), mit eingetragenem Sitz in Köln, eingetragene Geschäftsanschrift: Flandrische Straße 2, 50874 Köln; Betrieb: Hauptstraße 14, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Efe Özduran,
Geschäftszweig: Gastrounternehmen, welches intalienisches Eis, Kaffee, Kuchen, warme italienische Speisen etc. zum Verzehr im Ladenlokal sowie zum Mitnehmen anbietet.
ist am 09.03.2026, um 14:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Caroline Stevens, Meckenheimer Allee 148, 53115 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 28/26
Amtsgericht Bonn, 09.03.2026