Sicherungsmaßnahme
Gebr. Wielpütz GmbH & Co. KG
Hilden
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Gebr. Wielpütz GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.12.2018, Aktenzeichen 501 IN 181/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 501 IN 181/18
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRA HRA 16131
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.12.2018
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Nikolaos Antoniadis
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 181/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 16131
eingetragenen Gebr. Wielpütz GmbH & Co. KG, Max-Volmer-Str. 10, 40724 Hilden,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die
Wielpütz Geweo GmbH, eingetragen im im Handelsregister des Amtsgerichts
Düsseldorf unter HRB 45593 Max-Volmer-Str. 10, 40724 Hilden, diese vertreten
durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing. Hans Schultes, Dipl.-Ing. Armin Hartmann
und Dipl.-Ing. Volker Schlegel
ist am 18.12.2018, um 13:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis,
Goltsteinstraße 14, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
501 IN 181/18
Amtsgericht Düsseldorf, 18.12.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 16131
eingetragenen Gebr. Wielpütz GmbH & Co. KG, Max-Volmer-Str. 10, 40724 Hilden,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die
Wielpütz Geweo GmbH, eingetragen im im Handelsregister des Amtsgerichts
Düsseldorf unter HRB 45593 Max-Volmer-Str. 10, 40724 Hilden, diese vertreten
durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing. Hans Schultes, Dipl.-Ing. Armin Hartmann
und Dipl.-Ing. Volker Schlegel
ist am 18.12.2018, um 13:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis,
Goltsteinstraße 14, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
501 IN 181/18
Amtsgericht Düsseldorf, 18.12.2018