Sicherungsmaßnahme
GDC Edile GmbH
Spenge
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur GDC Edile GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.10.2025, Aktenzeichen 43 IN 809/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 809/24
- Registerbezug
- Bad Oeynhausen, HRB 18544
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Henning Wolff
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 809/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 18544 eingetragenen GDC Edile GmbH, Lange Straße 64, 32139 Spenge, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Giuseppe Daniele Conte, Apothekenweg 11, 32139 Spenge
ist am 08.10.2025, um 08:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Henning Wolff, Im Barrenholze 3, 32051 Herford bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 809/24
Amtsgericht Bielefeld, 08.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 18544 eingetragenen GDC Edile GmbH, Lange Straße 64, 32139 Spenge, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Giuseppe Daniele Conte, Apothekenweg 11, 32139 Spenge
ist am 08.10.2025, um 08:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Henning Wolff, Im Barrenholze 3, 32051 Herford bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 809/24
Amtsgericht Bielefeld, 08.10.2025